Vereinssatzung der Allgemeinen Schützengesellschaft der Stadt Lüneburg von 1387 e.V.

Stand: 15.11.2021

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Allgemeine Schützengesellschaft der Stadt Lüneburg von 1387 e.V.

Satzung vom 25.09.2006
1. Änderung am 28.02.2011
2. Änderung am 26.09.2012
3. Änderung am 14.03.2016
4. Änderung am 04.03.2019
5. Änderung am 10.08.2019
6. Änderung am 12.10.2020
7. Änderung am 15.11.2021


Satzung 

A. Allgemeines 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen 
Allgemeine Schützengesellschaft der Stadt Lüneburg von 1387 e.V. 

2. Sitz des Vereins ist Lüneburg. 

3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Lüneburg eingetragen. 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

1. Vereinszweck 

a) Der Verein bezweckt die Pflege des Schießsports auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit - besonders für junge Menschen -, ihr Leistungsvermögen zu erproben;

b) Der Verein fördert den Leistungssport und widmet sich insbesondere dem Freizeit- und Breitensport;

c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

d) Der Verein ist verantwortlich für Bewahrung und Fortentwicklung des Schützenbrauchtums.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch: 

a) die Durchführung eines leistungsorientierten regelmäßigen Trainingsbetriebes; 

b) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen; 

c) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen; 

d) die Durchführung geselliger Veranstaltungen, darunter des alljährlichen Schützenfestes. 

3. Extremismusklausel

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens, extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außenhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

4. Kinder- und Jugendschutz

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er hat keine wirtschaftlichen Interessen und dient nicht der Erwirtschaftung von Gewinnen. Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Präsidiums und des Gesamtvorstandes nehmen die Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können die Präsidiums- und Gesamtvorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) ausgeübt werden. Über die Höhe entscheidet der Gesamtvorstand.

Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

Aktive und ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften 

1. Der Verein ist Mitglied im 

a) Deutschen Schützenbund mit seinen angeschlossenen Verbänden 
b) Landessportbund Niedersachsen 

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. 

3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1. 

B. Vereinsmitgliedschaft 

§ 5 Mitgliedschaften 

1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. 

2. Der Verein besteht aus: 

a) ordentlichen Mitgliedern 

b) fördernden Mitgliedern 

c) Ehrenmitgliedern 

 

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

4. Fördernde Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an Veranstaltungen nach § 2 Nr. 2 a) bis d). Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.

5. Der Gesamtvorstand kann Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben den Status eines ordentlichen Mitglieds.

6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitgliedes ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. 

2. Das Aufnahmegesuch eines beschrankt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung und eine Ausfertigung der Satzung. 

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

1.Die Mitgliedschaft endet durch 

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung) 

b) Streichung von der Mitgliederliste 

c) Ausschluss aus dem Verein oder 

d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen 

 

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beitragen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein 

1. Ein Ausschluss kann u.a. erfolgen:

   a) wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

   b) bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen, der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen, und beim Tragen beziehungsweise Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole.

   c) Wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstoßen, bzw. diese missachtet hat. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des DOSB und DSB im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber Minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Die gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen einschlägigen Delikts belangt wurde.

 

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerungen des Mitglieds zu entscheiden.

4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

10. Der Vorstand kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte anordnen. Das Ruhen der Mitgliedschaft entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten 

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine - soweit von der Beitragsordnung festgelegt - Aufnahmegebühr zu leisten. 

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. 

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. 

4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die fördernden Mitglieder kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen. 

6. Der Gesamtvorstand kann einen verbindlichen Beschluss über die Art und Weise der Beitragszahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren oder Überweisung des Jahresbeitrages) fällen. Von Mitgliedern, die das vorgeschriebene Zahlungsverfahren nicht verwenden, kann ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 10% des Mitgliedsbeitrages erhoben werden. 

7. Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. 

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins 

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien, entsprechend § 4. 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen. 

3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung. 

4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. 

§ 11 Sonstige Pflichten 

Die Änderung von Anschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

D. Die Organe des Vereins 

§ 12 Die Vereinsorgane 

1. Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Gesamtvorstand. 

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht (§ 670 BGB). 

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Geschäftsführende Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

3. Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail an die dem Verein letzte bekannte E-Mail-Adresse gewahrt. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder oder vom Gesamtvorstand zu stellen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. 

 

6. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Beschlüssen über Umlagen oder den Mitgliedsbeitrag sind nur volljährige Mitglieder stimmberechtigt. Eine Übertragung oder die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig.

 

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

9. Der Geschäftsführende Vorstand ist in geheimer Wahl zu wählen.

10. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

11. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

12. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsantrage sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

13. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig: 

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Geschäftsführenden Vorstandes; 

2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer; 

3. Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes; 

4. Genehmigung des vom Geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; 

5. Wahl und Abberufung des Geschäftsführenden Vorstandes; 

6. Wahl der Kassenprüfer; 

7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins; 

8. Ernennung Ehrenvorsitzenden; 

9. Beschlussfassung bzw. Beschwerden über Vereinsausschlüsse; 

10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge; 

11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen. 

§ 15 Gesamtvorstand 

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus: 

a) dem Geschäftsführenden Vorstand / Präsidium nach § 26 BGB und 

b) dem erweiterten Vorstand. 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsident:in, die Vizepräsident:innen oder den Schatzmeister:in vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. 

Vertragsabschlüsse über Immobilienverkäufe und Verpachtungen können nur gemeinsam abgeschlossen werden. 

3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Jedes Jahr stehen die Mitglieder der nachfolgenden Gruppen zur Wahl, beginnend im Jahr 2016 mit der Gruppe 1. 

Gruppe 1 

Vizepräsident / Vizepräsidentin b) 
Schriftführer / Schriftführerin 
Pressereferent/ Pressereferentin 
Stellvertretender Schatzmeister /Schatzmeisterin 

Gruppe 2 

Vizepräsident / Vizepräsidentin c) 
Vereinssportleiter / Vereinssportleiterin 
Leiter /Leiterin Jugendabteilung 
Bauobmann / Bauobmännin 

Gruppe 3 

Präsident / Präsidentin 
Schatzmeister / Schatzmeisterin 
Stellvertretender Vereinssportleiter / Vereinssportleiterin 
Stellvertretender Schriftführer / Schriftführerin 

Wird ein Gesamtvorstandsmitglied anlässlich der laut Tagessordnung anstehenden Wahlen in ein anderes Amt gewählt, so erfolgt in sofortiger Ergänzung der Tagesordnung Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

4. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. 

5. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Bei Bedarf kann der Gesamtvorstand das Amt für die Übergangszeit kommissarisch besetzen 

6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters. In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der im Amt befindlichen Gesamtvorstandsmitglieder dem Antrag innerhalb von vier Tagen zustimmen.

7. Ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes nach Bedarf ein und leitet sie. Die Sitzungen können auch auf elektronischem Wege im Rahmen von Videokonferenzen (Online-Meetings) stattfinden, sofern nicht ein Drittel der amtierenden Vorstandsmitglieder dem Verfahren widerspricht. 

8. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 a Beendigung Vorstandsamt wegen Verstößen gegen den Kinder- und Jugendschutz

Das Vorstandsamt endet mit sofortiger Wirkung, wenn das Vorstandsmitglied im direkten Kontakt zu betreuenden Kindern und Jugendlichen steht und aus dem erweiterten Führungszeugnis eine Eintragung im Sinne des § 72a Abs. 1 SGB VIII ersichtlich ist.

§ 16 Geschäftsführender Vorstand/Präsidium nach § 26 BGB 

1. Der Geschäftsführende Vorstand / das Präsidium gemäß § 26 BGB besteht aus: 

a) dem Präsidenten / der Präsidentin 

b) dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin 

c) dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin 

d) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin 

Für den Schatzmeister/Schatzmeisterin kann ein Stellvertreter:in gewählt werden.

2. Ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes nach Bedarf ein und leitet sie. Die Sitzungen können auch auf elektronischem Wege im Rahmen von Videokonferenzen (Online-Meetings) stattfinden, sofern nicht ein Drittel der amtierenden Vorstandsmitglieder dem Verfahren widerspricht.

§ 17 Erweiterter Vorstand 

Dem Erweiterten Vorstand gehören an:  

a) der Vereinssportleiter/die Vereinssportleiterin

b) der Schriftführer/die Schriftführerin

c) Kommandeur Grünes Korps

d) Kommandeur Schwarzes Korps

e) Leiterin der Damenabteilung

f) Leiter/Leiterin der Bogenabteilung

g) Leiter der Abteilung LSV v. 1907

h) Leiterin der Jugendabteilung

i) Pressereferent/Pressereferentin

j) Bauobmann/Bauobmännin

Mit beratender Stimme 

k) Beauftragte mit besonderen Aufgaben 

Die Vorstandsmitglieder c) bis g) werden durch ihre Abteilungen,
die Vorstandsmitglieder a), b) und h) bis j) durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl von Stellvertretern ist zulässig und wird empfohlen.

Beauftragte mit besonderen Aufgaben werden vom erweiterten Vorstand gewählt.

§ 18 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands 

1.Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 

2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung 

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 

c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung 

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern 

e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste 

f) Ausschluss von Mitgliedern 

g) Erlass von Vereinsordnungen nach § 24 der Satzung 

h) Wahl von Ehrenmitgliedern 

i) Berufung von Beauftragten mit besonderer Aufgabe 

j) Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen 

§19 Beschlussfassung, Protokollierung 

1. Alle Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

2. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. 

3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. 

§ 20 Daten und Datenschutz (neu) 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Der Vorstand ist jedoch berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten an die übergeordneten Sportorganisationen weiterzugeben, soweit diese für die Verfolgung der Vereins- und Verbandsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind.

4. Der Verein unterwirft sich bezüglich der Überprüfungsrechte dem Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes, der die Einhaltung des Datenschutzes im Verein kontrolliert, soweit der Verein keinen eigenen Datenschutzbeauftragen, der mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben muss und Kenntnisse des Datenschutzes haben muss, bestellt. Der Verein kann sich hierfür auch eines externen Datenschutzbeauftragten bedienen. 

5. Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben / Rückschein zu erteilen.

Erläuterungen zu § 20:

Zum 25.05.2018 tritt ein komplett überarbeitetes Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union in Kraft. Ab dann gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz in der überarbeiteten Fassung vom 05.07.2017 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Der Formulierungsvorschlag berücksichtigt bereits die ab dann geltenden Bestimmungen. Sind i. d. R. mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG).

E. Gliederung des Vereins 

§ 21 Abteilungen 

1. Der Verein hat folgende Abteilungen: 

  • Grünes Korps
  • Schwarzes Korps
  • Jugendabteilung
  • Bogenabteilung
  • Damenabteilung
  • Lüneburger Schießverein von 1907

Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf die Gründung und Schließung von weiteren Abteilungen beschließen.

2. Für die Ordnungen der Abteilungen und Korps gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Amtsdauer der gewählten Kommandeure und Leiter:innen der Abteilungen

§ 22 Die Vereinsjugend 

1. Mitglied der Jugendabteilung können Mitglieder bis zum Alter von 21 Jahren sein. 

2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. 

3. Der Leiter/die Leiterin der Jugendabteilung muss mindestens 18 Jahre alt sein. Er/Sie ist Mitglied des Gesamtvorstandes. 

4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. 

5. Die Kassenführung ist jährlich vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Schatzmeister zu prüfen. 

§ 23 Satzungsänderungen 

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

3. Der Gesamtvorstand ist befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.

§ 24 Vereinsordnungen 

1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen: 

a) Ehrenordnung 

b) Beitragsordnung 

c) Finanzordnung 

d) Geschäftsordnung 

§ 25 Kassenprüfung 

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. 

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Wobei jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet und ein anderer Prüfer neu zu wählen ist. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

G Schlussbestimmungen 

§ 26 Auflösung oder Fusion des Vereins und Vermögensanfall 

1. Zur Auflösung oder Fusion des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Präsident und ein Vizepräsident als Liquidatoren des Vereins bestellt. 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes Fällt das Vermögen des Vereins an das „Museum für das Fürstentum Lüneburg°. 

§ 27 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen 

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.10.2020 beschlossen. 

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. 

Lüneburg, 25.09.2006 

Eigenhändige Unterschriften: 

1. Winfried Zempel, Präsident
2. Friedrich Hildebrand, Vizepräsident
3. Marco Swibenko, Vizepräsident
4. Frank Eschen, Schatzmeister
5. Horst Mattern, Vereinssportleiter
6. Roland Imhorst, Schriftführer 

 

1. Änderung § 3 am 28.02.2011
2. Änderung §§15 u. 16 am 26.09.2012
3. Änderung §§ 7,15,17,19, 20, 21.am 14.03.2016
4. Änderung §§ 9, 14, 15, 16, 17 und 18 am 04.03.2019
5. Änderung § 15 Abs. 2 am 10.08.2019
6. Änderung §§ 3, 5, 7, 11, 13, 15, 16, 17, 20, 21, 23, 25 und 27 am 12.10.2020.
7. Änderung § 2, 8, 15a neu am 15.11.2021